Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Centurion Vertriebs GmbH
(Stand Februar 2020)
Gültig für alle Verträge mit Unternehmen ab 01.02.2020

Die nachstehenden Bedingungen (jeweils neuste Fassung) sind Vertragsbestandteil für alle Verträge der Verkäuferin (Centurion Vertriebs GmbH) mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde/Vertragspartner), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen; Bedingungen des Kunden gelten nicht. Mündliche Nebenabreden liegen nicht vor. Spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von der Centurion Vertriebs GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen für den Gewerbebetrieb des Kunden.
Werkleistungen. Sind neben den Warenlieferungen auch Werkleistungen durch Subunternehmer oder sonst wie auszuführen, so gelten dafür die entsprechenden Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) sowie die Gewährleistungsbestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B, § 13). Ergänzend gelten diese Vertragsbestimmungen sinngemäß.

I. RECHTE DES KUNDEN
1. Preis
Die Centurion Vertriebs GmbH ist verpflichtet, die jeweils angegebenen Preise gemäß der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB einzuhalten. Eventuelle gesetzliche Mehrwertsteuerermäßigungen, Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers etc. hat die Centurion Vertriebs GmbH zu berücksichtigen.

2. Lieferfristen
a. Der Kunde ist bei Überschreitung einer ausdrücklich zugesagten Frist oder eines gewünschten Liefertermins um mehr als 60 Tage berechtigt, der Centurion Vertriebs GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die im Zweifel zwei Wochen beträgt. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass die Centurion Vertriebs GmbH liefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Fix-Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Centurion Vertriebs GmbH.
b. Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung kann der Kunde anstelle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages dann verlangen, wenn der Centurion Vertriebs GmbH ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Bei Fahrlässigkeit und bei Handelsgeschäften kann Schadenersatz nur bis zur Höhe des auf die nicht rechtzeitige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages verlangt werden.

3. Incoterms
Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Mängelrügen/Mängelansprüche
Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart des Kaufgegenstandes nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Kunden wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin, Einsicht im Onlineauftritt oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Verkäuferin wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen, die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der hier insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechend bearbeiten. Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438, Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB, 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Die Verkäuferin haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. Beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen erfolgt dieser, soweit gesetzlich möglich, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches.

5. Eigentum
Der Kunde erwirbt Eigentum an einem gelieferten Gegenstand, wenn er den Kaufpreis und sämtliche Nebenkosten (Zinsen, Frachtkosten und dergleichen) voll bezahlt hat. Die Centurion Vertriebs GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

6. Haftung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
– in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
– wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft
– bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

II. RECHTE Der Centurion Vertriebs GmbH
1. Preis
Den Preisen liegen die der Centurion Vertriebs GmbH derzeit bekannten Preise des jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Zwischenzeitlich erfolgte Lohn-, Material-, Mehrwertsteuererhöhung und dergleichen können gemäß § 1 Abs. 5, § 7 der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB an den Kunden weiterberechnet werden.

2. Lieferfristen
a. Ein vom Kunden gewünschter Liefertermin kann von der Centurion Vertriebs GmbH angemessen – das sind im Zweifel bis zu 60 Tage – überschritten werden.
b. Die Einhaltung von Lieferfristen hängt bei Handelsgeschäften von der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung der Centurion Vertriebs GmbH ab.
c. Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien, Lieferverweigerungen der Lieferfirmen der Centurion Vertriebs GmbH sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden die Centurion Vertriebs GmbH, soweit sie es nicht selbst zu vertreten hat, von der Lieferpflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.

3. Gewährleistung
Die Centurion Vertriebs GmbH ist berechtigt, anstelle der Ersatzlieferung selbst nachzubessern. Die Gewährleistungspflichten der Centurion Vertriebs GmbH entfallen, wenn ohne deren Einverständnis von dritter Seite Veränderungen oder Reparaturen am Kaufgegenstand vorgenommen werden.

4. Mängelrügen
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines offensichtlichen Mangels innerhalb von acht Tagen entfallen Gewährleistungsansprüche des Kunden. Versucht die Centurion Vertriebs GmbH trotzdem Gewährleistungsansprüche beim Vorlieferanten durchzusetzen, dann erfolgt dies dem Kunden gegenüber ohne Einräumung von Rechten. Dasselbe gilt in den Fällen des Gewährleistungsverlustes bei Kaufleuten gemäß §§377, 378 HGB. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware – gegebenenfalls bahnamtlich – bescheinigen zu lassen. Zur Annahmeverweigerung gegenüber der Centurion Vertriebs GmbH berechtigen Transportschäden nicht.

5. Eigentum
Die Centurion Vertriebs GmbH behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Centurion Vertriebs GmbH geht nicht unter, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die Centurion Vertriebs GmbH ab. Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die Centurion Vertriebs GmbH an der einheitlichen Sache Miteigentümer nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Centurion Vertriebs GmbH als Eigentümerin der neuen Sache. Während der Dauer des Eigentums der Centurion Vertriebs GmbH darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Centurion Vertriebs GmbH oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Centurion Vertriebs GmbH bestehen bleibt. Eingriffe Dritter, z.B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der Centurion Vertriebs GmbH sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen. Soweit die im Eigentum der Centurion Vertriebs GmbH stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung (auch Weiterveräußerung von mit Vorbehaltsware der Centurion Vertriebs GmbH errichteten Bauwerken) durch den Käufer an Dritte oder Einbau, in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen vorgenannten Vorbehaltswaren an die Centurion Vertriebs GmbH ab. Die Centurion Vertriebs GmbH nimmt die Abtretung an. Der Kunde kann verlangen, dass die Centurion Vertriebs GmbH nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Der Centurion Vertriebs GmbH ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.

6. Kaufpreis, Sicherung und Rücktritt
Werden der Centurion Vertriebs GmbH nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche derselben die Sicherheit für ihre Forderungen gegen Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, kann die Centurion Vertriebs GmbH die Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Kunde einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden oder Nichteinhaltung von Wechsel- oder Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen der Centurion Vertriebs GmbH nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für ihre Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest ohne Mahnung fällig. Die Centurion Vertriebs GmbH kann auch entsprechend § 326 Abs. II BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt kann sie die Gegenstände sowie Ersatz aller erwachsenden Kosten und Entschädigung für Minderwert, Montage und sonstige Auslagen verlangen. Die Die Centurion Vertriebs GmbH ist auch berechtigt, die Gegenstände dem Kunden wegzunehmen und für Rechnung des Kunden nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerten. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung kann die Die Centurion Vertriebs GmbH ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen.

III. SONSTIGES
1. Versendung und Überführung
Versand und Überführung – auch durch die Centurion Vertriebs GmbH selbst – erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden (§§ 446, 447 BGB); dies ebenso bei eventuell frachtfreier Lieferung und auch dann, wenn die Kaufsache direkt vom Vorlieferanten der Centurion Vertriebs GmbH an den Kunden versandt wird. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur aufgrund besonderer Vereinbarung zurückgenommen. Eventuell notwendige Bruchversicherung geht zu Lasten des Kunden.

2. Mehrweg- und Pfandpaletten
Mehrweg- und Pfandpaletten sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Übergabe unbeschädigt und frachtfrei an die liefernde Centurion Vertriebs GmbH -Betriebsstätte zurückzugeben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Bei Fremdbenutzung oder verspätete Rücklieferung wird eine angemessene Benutzergebühr verrechnet. Unabhängig von Vorstehendem berechnet die Die Centurion Vertriebs GmbH Paletten gebühren.

3. Keine Abtretung
Die Abtretung der Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag an einen Dritten ist ausgeschlossen.

4. Zahlung
Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Sollten abweichende Zahlungsbedingungen verbindlich schriftlich vereinbart worden sein, so gilt hierfür, dass lediglich der Nettowarenwert mit einem Abschlag für Frachtanteile als Basis gilt. Ausgewiesene Frachten, Paletten, Verpackungen, Kranentladungen oder sonstige Logistik-Sonderleistungen sind grundsätzlich von allen Erlösschmälerungen ausgenommen. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Gegen Zahlungsansprüche der Centurion Vertriebs GmbH kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig feststeht. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden hiermit ausgeschlossen.

6. Rechnungsbeanstandung
Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hier für Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

7. Datenschutz
Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen Regelungen des BDSG, insbesondere §§ 4 ff, 28 ff in der jeweils aktuellen Fassung.

Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort/Gerichtsstand für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der verkaufenden Centurion Vertriebs GmbH - Betriebsstätte bzw. des zuständigen Amtsgerichtes:
Amtsgericht Hildesheim

Ist der Käufer Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Verkäuferin in Hildesheim klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

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